VwGO · Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO Art. 121
10. Abschnitt Urteile und andere Entscheidungen
Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist, 1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.