VwGO · Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO Art. 105
9. Abschnitt Verfahren im ersten Rechtszug
Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
VwGO · Verwaltungsgerichtsordnung
9. Abschnitt Verfahren im ersten Rechtszug
Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozeßordnung entsprechend.