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VWDG · Gesetz zur Errichtung einer Visa-Warndatei

VWDG Art. 15Verordnungsermächtigung

In KraftAmtlicher Text

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Näheres zu bestimmen 1.

zu den Daten, die nach § 3 gespeichert werden, und zu den Daten, die nach den §§ 6 und 7 übermittelt werden,

2.

zu den Voraussetzungen und dem Verfahren zur Übermittlung von Daten an das Bundesverwaltungsamt durch die in den §§ 4 und 5 Absatz 4 bezeichneten öffentlichen Stellen,

3.

zu den Voraussetzungen und zum Verfahren der Übermittlung von Daten nach den §§ 6 und 7 durch das Bundesverwaltungsamt,

4.

zum Verfahren nach § 6 Absatz 2,

5.

zu den Voraussetzungen und zum Verfahren der Datenübermittlung nach den §§ 8 und 9,

6.

zu den Voraussetzungen und dem Verfahren der Auskunft nach § 12 und der Löschung nach § 13,

7.

zum Verfahren der Einschränkung der Verarbeitung nach § 14.