VVG · Gesetz über den Versicherungsvertrag
VVG Art. 15Hemmung der Verjährung
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag beim Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht.