VVG · Gesetz über den Versicherungsvertrag
VVG Art. 140Veräußerung des versicherten Schiffes
Kapitel 3 Transportversicherung
Wird ein versichertes Schiff veräußert, endet abweichend von § 95 die Versicherung mit der Übergabe des Schiffes an den Erwerber, für unterwegs befindliche Schiffe mit der Übergabe an den Erwerber im Bestimmungshafen.