VVG · Gesetz über den Versicherungsvertrag
VVG Art. 137Herbeiführung des Versicherungsfalles
Kapitel 3 Transportversicherung
(1) Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig den Versicherungsfall herbeiführt.
(2) Der Versicherungsnehmer hat das Verhalten der Schiffsbesatzung bei der Führung des Schiffes nicht zu vertreten.