VVG · Gesetz über den Versicherungsvertrag
VVG Art. 125Leistung des Versicherers
Kapitel 2 Rechtsschutzversicherung
Bei der Rechtsschutzversicherung ist der Versicherer verpflichtet, die für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers oder des Versicherten erforderlichen Leistungen im vereinbarten Umfang zu erbringen.