VSVgV Art. 44aAnwendungsbestimmungen aus Anlass der Einführung von e-Forms
Teil 5 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Bis zum Ablauf des sich nach § 83 Absatz 2 der Vergabeverordnung ergebenden Tages sind 1.
§ 2 Absatz 3 nicht anzuwenden und
2.
die §§ 2, 17, 18, 35 und 39 in ihrer am 23. August 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden.