VRV · Vereinsregisterverordnung
VRV Art. 8Führung des Namensverzeichnisses
Abschnitt 1 Zuständigkeit, Einrichtung des Vereinsregisters
Das Namensverzeichnis kann elektronisch geführt werden. Im Übrigen richtet sich die Führung des Namensverzeichnisses nach den Vorschriften über die Aktenführung.