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ViehVerkV · Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr

ViehVerkV Art. 4Anzeige, Beschränkung und Verbot

Abschnitt 2 Viehausstellungen, Viehmärkte, Schlachtstätten

In KraftAmtlicher Text

(1) Folgende Veranstaltungen sind der zuständigen Behörde vom Veranstalter mindestens vier Wochen vor der jeweiligen Veranstaltung anzuzeigen: 1.

Viehausstellungen,

2.

Viehmärkte,

3.

Viehschauen,

4.

Wettbewerbe mit Vieh und

5.

Veranstaltungen ähnlicher Art.

Die Anzeige hat schriftlich oder elektronisch zu erfolgen; dabei ist die Art der Veranstaltung anzugeben.

(2) Die zuständige Behörde kann Veranstaltungen nach Absatz 1 beschränken oder verbieten, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.