VGG Art. 43Elektronische Kommunikation
Unterabschnitt 2 Mitteilungspflichten
Die Verwertungsgesellschaft eröffnet allen Nutzern einen Zugang für die elektronische Kommunikation, einschließlich zur Meldung über die Nutzung der Rechte.
Unterabschnitt 2 Mitteilungspflichten
Die Verwertungsgesellschaft eröffnet allen Nutzern einen Zugang für die elektronische Kommunikation, einschließlich zur Meldung über die Nutzung der Rechte.