VfAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Veranstaltungstechnik
VfAusbV Art. 19Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
Abschnitt 3 Abschlussprüfung
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.