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VertLastÄndG · Gesetz zur Änderung des Gesetzes zum NATO-Truppenstatut und anderer Gesetze

VertLastÄndG Art. 7Rechtsstellung der Beamten, Versorgungsempfänger und anderen Beschäftigten

In KraftAmtlicher Text

Der Übertritt kraft Gesetzes der bisher mit der Verteidigungslastenverwaltung befassten Beamten und anderen Beschäftigten in den Dienst des Bundes und die Übernahme der Versorgungsempfänger aus dem Bereich der Verteidigungslastenverwaltung durch den Bund werden ausgeschlossen.