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VersVermV · Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung

VersVermV Art. 11Geltungsbereich der Versicherung

Abschnitt 3 Anforderungen an die Berufshaftpflichtversicherung

In KraftAmtlicher Text

Die Berufshaftpflichtversicherung nach § 34d Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 der Gewerbeordnung muss für das gesamte Gebiet der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten.