VersVermV · Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung
VersVermV Art. 11Geltungsbereich der Versicherung
Abschnitt 3 Anforderungen an die Berufshaftpflichtversicherung
Die Berufshaftpflichtversicherung nach § 34d Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 der Gewerbeordnung muss für das gesamte Gebiet der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten.