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VersStDV 2021 · Verordnung zur Durchführung des Versicherungsteuergesetzes

VersStDV 2021 Art. 11Steuererstattung bei nicht vereinnahmtem Versicherungsentgelt

II. Erstattung der Steuer

In KraftAmtlicher Text

Eine Steuererstattung nach § 9 Absatz 4 des Gesetzes erfolgt im Rahmen der Steueranmeldung für den Anmeldungszeitraum, in dem der Versicherer die Versicherung ganz oder teilweise in Abgang gestellt hat. Die für das nicht vereinnahmte Versicherungsentgelt bereits entrichtete Steuer ist erkennbar von der für den genannten Anmeldungszeitraum anzumeldenden Steuer abzuziehen.