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VersRücklG · Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Bundes

VersRücklG Art. 15Anzuwendende Vorschriften

Abschnitt 2 Sondervermögen "Versorgungsfonds des Bundes"

In KraftAmtlicher Text

Für die Rechtsform, Vermögenstrennung, Jahresrechnung und den Beirat des Sondervermögens "Versorgungsfonds des Bundes" gelten die §§ 4, 8, 10 und 11 entsprechend. Für die Verwaltung und Anlage der Mittel gelten die §§ 5 und 5a entsprechend. § 9 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass ein Wirtschaftsplan für das Sondervermögen "Versorgungsfonds des Bundes" ab 1. Januar 2007 aufgestellt wird.