VerschÄndG · Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Verschollenheitsrechts
VerschÄndG Art. 6
Art 2
In den Fällen der §§ 1, 2 und den entsprechenden Fällen des § 4 werden für das Verfahren vor dem Amtsgericht Gerichtskosten nicht erhoben.
VerschÄndG · Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Verschollenheitsrechts
Art 2
In den Fällen der §§ 1, 2 und den entsprechenden Fällen des § 4 werden für das Verfahren vor dem Amtsgericht Gerichtskosten nicht erhoben.