VersAusglG · Gesetz über den Versorgungsausgleich
VersAusglG Art. 49Übergangsvorschrift für Auswirkungen des Versorgungsausgleichs in besonderen Fällen
Teil 3 Übergangsvorschriften
Für Verfahren nach den §§ 4 bis 10 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, in denen der Antrag beim Versorgungsträger vor dem 1. September 2009 eingegangen ist, ist das bis dahin geltende Recht weiterhin anzuwenden.