VersammlG · Gesetz über Versammlungen und Aufzüge
VersammlG Art. 30
Abschnitt IV Straf- und Bußgeldvorschriften
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 27 oder § 28 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 1a oder 3 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.