VermAnlG · Gesetz über Vermögensanlagen
VermAnlG Art. 15aZusätzliche Angaben
Unterabschnitt 2 Befugnisse der Bundesanstalt
Ist bei der Bundesanstalt ein Verkaufsprospekt zur Billigung eingereicht worden, kann sie vom Anbieter die Aufnahme zusätzlicher Angaben in den Prospekt verlangen, wenn dies zum Schutz des Publikums geboten erscheint.