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VerkStatG · Gesetz über die Statistik der See- und Binnenschifffahrt, des Güterkraftverkehrs, des Luftverkehrs sowie des Schienenverkehrs und des gewerblichen Straßen-Personenverkehrs

VerkStatG Art. 18Schienen-Personenfernverkehrsstatistik

Abschnitt 5 Statistik des Schienenverkehrs und des gewerblichen Straßen-Personenverkehrs

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Erhebung nach § 1 Nr. 8 in Verbindung mit § 16 Abs. 2 erfasst folgende Erhebungsmerkmale: 1.

vierteljährlich:

Zahl der Fahrgäste und Beförderungsleistung;

2.

jährlich: a)

Land des Unternehmenssitzes und Eigentumsverhältnisse am Unternehmen,

b) Zahl der Fahrgäste und Beförderungsleistung nach Hauptverkehrsverbindungen, Fahrleistung in Zugkilometern und Beförderungsangebot nach In- und Ausland,

c) Zahl der Fahrgäste im internationalen Verkehr nach dem Staat des Einstiegs und dem Staat des Ausstiegs;

3.

fünfjährlich: a)

Zahl und Platzkapazität der Schienenfahrzeuge nach Art der Fahrzeuge,

b) Zahl der Beschäftigten nach Einsatzart,

c) Zahl der Fahrgäste nach Ein- und Aussteigeregion nach der NUTS-2-Regionalgliederung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. EU Nr. L 154 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a sowie Nr. 3 Buchstabe a und b werden nach dem Stand vom 31. Dezember des Berichtsjahres erfasst.