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VerkLG · Gesetz zur Sicherung von Verkehrsleistungen

VerkLG Art. 14Strafvorschriften

In KraftAmtlicher Text

Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1.

eine in § 13 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt oder

2.

eine in § 13 Abs. 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dabei eine außergewöhnliche Mangellage bei der Versorgung mit Verkehrsleistungen ausnutzt, um bedeutende Vermögensvorteile zu erlangen.