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VerkFinG · Verkehrsfinanzgesetz 1955

VerkFinG Art. 3Bürgschaftsermächtigung

Abschnitt IV

In KraftAmtlicher Text

Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, für Schuldverpflichtungen, welche die Gesellschaft für die Finanzierung des Baues von Bundesautobahnen eingeht, Sicherheitsleistungen oder Gewährleistungen bis zum Betrag oder Gegenwert von fünfhundert Millionen Deutsche Mark in inländischer oder ausländischer Währung zu übernehmen.