VDuG · Gesetz zur gebündelten Durchsetzung von Verbraucherrechten
VDuG Art. 35Prüfung des Schlussberichts und der Schlussrechnung
Unterabschnitt 3 Umsetzungsverfahren
(1) Das Gericht prüft den Schlussbericht und die Schlussrechnung des Sachwalters.
(2) Beanstandet das Gericht den Schlussbericht oder die Schlussrechnung, so fordert es den Sachwalter unter Fristsetzung dazu auf, der Beanstandung abzuhelfen.