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VAG · Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen

VAG Art. 132Feststellung und Anzeige einer sich verschlechternden finanziellen Lage

Abschnitt 4 Versicherungsunternehmen in besonderen Situationen

In KraftAmtlicher Text

(1) Ein Versicherungsunternehmen muss über geeignete Verfahren verfügen, um eine Verschlechterung seiner finanziellen Lage festzustellen.

(2) Eine Verschlechterung der finanziellen Lage, die die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus Versicherungen oder die Zahlungsfähigkeit des Versicherungsunternehmens gefährden könnte, hat das Versicherungsunternehmen unverzüglich der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.