UZwGBw Art. 13Hilfeleistung für Verletzte
3. Abschnitt Anwendung des unmittelbaren Zwanges
Wird unmittelbarer Zwang angewandt, ist Verletzten, soweit es nötig ist und die Lage es zuläßt, beizustehen und ärztliche Hilfe zu verschaffen.
3. Abschnitt Anwendung des unmittelbaren Zwanges
Wird unmittelbarer Zwang angewandt, ist Verletzten, soweit es nötig ist und die Lage es zuläßt, beizustehen und ärztliche Hilfe zu verschaffen.