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UStG · Umsatzsteuergesetz

UStG Art. 22cAusstellung von Rechnungen im Falle der Fiskalvertretung

Fünfter Abschnitt Besteuerung

In KraftAmtlicher Text

Die Rechnung hat folgende Angaben zu enthalten: 1.

den Hinweis auf die Fiskalvertretung;

2.

den Namen und die Anschrift des Fiskalvertreters;

3.

die dem Fiskalvertreter nach § 22d Abs. 1 erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.