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UStDV · Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

UStDV Art. 18Buchmäßiger Nachweis bei Umsätzen für die Seeschiffahrt und für die Luftfahrt

- Zu § 4 Nr. 2 und § 8 des Gesetzes

In KraftAmtlicher Text

Bei Umsätzen für die Seeschiffahrt und für die Luftfahrt (§ 8 des Gesetzes) ist § 13 Abs. 1 und 2 Nr. 1 bis 4 entsprechend anzuwenden. Zusätzlich soll der Unternehmer aufzeichnen, für welchen Zweck der Gegenstand der Lieferung oder die sonstige Leistung bestimmt ist.