WerkeRegV · Verordnung über das Register anonymer und pseudonymer Werke
WerkeRegV Art. 5Kosten
(1) Für das Verfahren zur Eintragung eines anonym oder unter Pseudonym veröffentlichten Werkes in das Register werden folgende Gebühren erhoben:
1.
bei einem Werk
12 Euro;
2.
bei mehreren Werken, deren Eintragung gleichzeitig beantragt wird,
a) für das erste Werk
12 Euro;
b) für das zweite bis zehnte Werk je
5 Euro;
c) ab dem elften Werk je
2 Euro.
(2) Für das Verfahren bei der Erhebung der Gebühren nach Absatz 1 ist die Verordnung über die Verwaltungskosten beim Deutschen Patent- und Markenamt entsprechend anzuwenden.
(3) (weggefallen)