UrhG · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
UrhG Art. 73Ausübender Künstler
Abschnitt 3 Schutz des ausübenden Künstlers
Ausübender Künstler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer ein Werk oder eine Ausdrucksform der Volkskunst aufführt, singt, spielt oder auf eine andere Weise darbietet oder an einer solchen Darbietung künstlerisch mitwirkt.