UrhG · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
UrhG Art. 68Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke
Abschnitt 7 Dauer des Urheberrechts
Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke werden nicht durch verwandte Schutzrechte nach den Teilen 2 und 3 geschützt.