UrhG · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
UrhG Art. 57Unwesentliches Beiwerk
Unterabschnitt 3 Weitere gesetzlich erlaubte Nutzungen
Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, wenn sie als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe anzusehen sind.