UrhG · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
UrhG Art. 36cIndividualvertragliche Folgen des Verstoßes gegen gemeinsame Vergütungsregeln
Unterabschnitt 2 Nutzungsrechte
Der Vertragspartner, der an der Aufstellung von gemeinsamen Vergütungsregeln gemäß § 36b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 beteiligt war, kann sich nicht auf eine Bestimmung berufen, die zum Nachteil des Urhebers von den gemeinsamen Vergütungsregeln abweicht. Der Urheber kann von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, mit der die Abweichung beseitigt wird.