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UrhG · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

UrhG Art. 22Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung

Unterabschnitt 3 Verwertungsrechte

In KraftAmtlicher Text

Das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und der Wiedergabe von öffentlicher Zugänglichmachung ist das Recht, Funksendungen und auf öffentlicher Zugänglichmachung beruhende Wiedergaben des Werkes durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen. § 19 Abs. 3 gilt entsprechend.