UrhG · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
UrhG Art. 18Ausstellungsrecht
Unterabschnitt 3 Verwertungsrechte
Das Ausstellungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke eines unveröffentlichten Werkes der bildenden Künste oder eines unveröffentlichten Lichtbildwerkes öffentlich zur Schau zu stellen.