UrhG · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
UrhG Art. 137rÜbergangsregelung zum Schutz des Presseverlegers
Abschnitt 2 Übergangsbestimmungen
Die Vorschriften dieses Gesetzes über den Schutz des Presseverlegers (§§ 87f bis 87k und § 127b) finden keine Anwendung auf Presseveröffentlichungen, deren erstmalige Veröffentlichung vor dem 6. Juni 2019 erfolgte.