UrhG · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
UrhG Art. 137oÜbergangsregelung zum Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz
Abschnitt 2 Übergangsbestimmungen
§ 60g gilt nicht für Verträge, die vor dem 1. März 2018 geschlossen wurden.
UrhG · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
Abschnitt 2 Übergangsbestimmungen
§ 60g gilt nicht für Verträge, die vor dem 1. März 2018 geschlossen wurden.