UrhG · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
UrhG Art. 13Anerkennung der Urheberschaft
Unterabschnitt 2 Urheberpersönlichkeitsrecht
Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.