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UrhG · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

UrhG Art. 118Entsprechende Anwendung

Unterabschnitt 4 Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben und gegen den Lichtbildner

In KraftAmtlicher Text

Die §§ 113 bis 117 sind sinngemäß anzuwenden 1.

auf die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70) und seinen Rechtsnachfolger,

2.

auf die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Lichtbildner (§ 72) und seinen Rechtsnachfolger.