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UnterlagenBergV · Bergverordnung über vermessungstechnische und sicherheitliche Unterlagen

UnterlagenBergV Art. 11Nachweis über Beschäftigte

2. Abschnitt Mitteilungen und Nachweise durch bergbauliche Unternehmer

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Unternehmer haben einen Nachweis zu führen über 1.

die Vor- und Zunamen,

2.

den Geburtstag,

3.

die Anschrift und

4.

den Tag des Beginns und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses

der in ihren Betrieben Beschäftigten.

(2) Der Nachweis ist zwei Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufzubewahren.