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UmwStG 2006 · Umwandlungssteuergesetz

UmwStG 2006 Art. 28Bekanntmachungserlaubnis

Zehnter Teil Anwendungsvorschriften und Ermächtigung

In KraftAmtlicher Text

Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung satzweise nummeriert mit neuem Datum und in neuer Paragraphenfolge bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten im Wortlaut zu beseitigen.