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UmwG · Umwandlungsgesetz

UmwG Art. 45aMöglichkeit der Verschmelzung

Dritter Unterabschnitt Verschmelzung unter Beteiligung von Partnerschaftsgesellschaften

In KraftAmtlicher Text

Eine Verschmelzung auf eine Partnerschaftsgesellschaft ist nur möglich, wenn im Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens alle Anteilsinhaber übertragender Rechtsträger natürliche Personen sind, die einen Freien Beruf ausüben (§ 1 Abs. 1 und 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes). § 1 Abs. 3 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes bleibt unberührt.