UmwG Art. 300Abfindungsangebot
Fünfter Abschnitt Formwechsel von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit
Auf das Abfindungsangebot nach § 207 Abs. 1 Satz 1 ist § 270 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.
Fünfter Abschnitt Formwechsel von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit
Auf das Abfindungsangebot nach § 207 Abs. 1 Satz 1 ist § 270 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.