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UmwG · Umwandlungsgesetz

UmwG Art. 274Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung

Zweiter Unterabschnitt Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft

In KraftAmtlicher Text

(1) Auf die Vorbereitung der Mitgliederversammlung, die den Formwechsel beschließen soll, sind die §§ 229, 230 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 231 Satz 1 und § 260 Abs. 1 entsprechend anzuwenden. § 192 Abs. 2 bleibt unberührt.

(2) Auf die Mitgliederversammlung, die den Formwechsel beschließen soll, ist § 239 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 entsprechend anzuwenden.