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UmwG · Umwandlungsgesetz

UmwG Art. 234Inhalt des Formwechselbeschlusses

Zweiter Unterabschnitt Formwechsel in eine Personengesellschaft

In KraftAmtlicher Text

In dem Formwechselbeschluss müssen auch enthalten sein: 1.

die Bestimmung des Sitzes der Personengesellschaft;

2.

beim Formwechsel in eine Kommanditgesellschaft die Angabe der Kommanditisten sowie des Betrages der Einlage eines jeden von ihnen;

3.

der Gesellschaftsvertrag der Personengesellschaft.