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UmwG · Umwandlungsgesetz

UmwG Art. 149Möglichkeit der Spaltung

Vierter Abschnitt Spaltung unter Beteiligung rechtsfähiger Vereine

In KraftAmtlicher Text

(1) Ein rechtsfähiger Verein kann sich an einer Spaltung nur beteiligen, wenn die Satzung des Vereins oder Vorschriften des Landesrechts nicht entgegenstehen.

(2) Ein eingetragener Verein kann als übernehmender Rechtsträger im Wege der Spaltung nur andere eingetragene Vereine aufnehmen oder mit ihnen einen eingetragenen Verein gründen.