UmwG Art. 113Keine gerichtliche Nachprüfung
Zweiter Unterabschnitt Verschmelzung durch Aufnahme
Sind nur Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit an der Verschmelzung beteiligt, findet eine gerichtliche Nachprüfung des Umtauschverhältnisses der Mitgliedschaften nicht statt.