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UmweltHG · Umwelthaftungsgesetz

UmweltHG Art. 1Anlagenhaftung bei Umwelteinwirkungen

In KraftAmtlicher Text

Wird durch eine Umwelteinwirkung, die von einer im Anhang 1 genannten Anlage ausgeht, jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Inhaber der Anlage verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.