UmstRückstGDV · Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Bildung von Rückstellungen in der Umstellungsrechnung der Geldinstitute, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen und in der Altbankenrechnung der Berliner Altbanken UmstRückstGDV Art. 8 Abschnitt III Schlußvorschriften In KraftAmtlicher Text Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. ← Vorherige · Art. 7 Inhalt