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UmstG · Drittes Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens

UmstG Art. 16Umstellung der Reichsmarkverbindlichkeiten auf Deutsche Mark

Zweiter Abschnitt Allgemeine Schuldverhältnisse

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Reichsmarkforderungen werden grundsätzlich mit der Wirkung auf Deutsche Mark umgestellt, daß der Schuldner an den Gläubiger für je zehn Reichsmark eine Deutsche Mark zu zahlen hat.

(2) (3) Die Heranziehung der Schuldnergewinne zum Lastenausgleich obliegt der deutschen Gesetzgebung.